Muss der Arbeitgeber sein „Ferienrückrufrecht“ gegenüber einem Arbeitnehmer geltend machen, setzt dies einen wichtigen, dringlichen und / oder unvorhersehbaren Fall voraus.
Dabei wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig für:
- Annulierungskosten des Tour-Operators bzw. des Hotels
- höhere Rückflugkosten (zB Linienflug anstelle des gebuchten Charterflugs etc.)