Grundsatz
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer von Gesetzes wegen jährlich Ferien zu gewähren.
Ferienanspruch
Der Ferienanspruch beginnt mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses (nicht zwingend identisch mit dem ersten Arbeitstag). Weder ist eine Karenzfrist noch eine Ferienanspruch-Entstehung erst nach Ablauf der Probezeitablauf zulässig.
Jährlicher Ferienanspruch
Die Feriendauer beträgt
- für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr:
- 5 Wochen
- für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 20. Altersjahr:
- 4 Wochen