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Ferienanspruch

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Ferien bei Teilzeitarbeit

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ferienanspruch, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Ferienrecht steht auch dem Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, zu:

  • Gleichbehandlung mit Teilzeitarbeitnehmern
    • Arbeit auf Abruf
    • Aushilfen
    • Arbeitnehmer mit Kettenarbeitsverträgen
    • Temporärarbeitnehmer
  • Ferienzuweisung
    • wie beim Vollzeitarbeitnehmer
  • Ferienberechnung
    • Siehe nachfolgende Tabelle
  • Ferienbezug und Feiertage
    • Teilzeitarbeitender, der zB immer am Montag arbeitet, kann die auf diesen Tag fallenden Feiertage (zB Ostermontag oder Pfingstmontag) nicht an einem Arbeitstag einziehen [vgl. Ombudsmann des Kantons Zürich in JAR 1989 S. 184]
    • Keine Ferienverlängerung, wenn diese in einen Feiertag fallen
  • Ferienlohn (Lohnfortzahlungspflicht)

Umrechnung des Jahres-Ferienguthabens in monatliche Ferien-Ansprüche in Tage

Arbeitstage pro Woche

5,5 Tage

5 Tage 

4 Tage 

3 Tage

2 Tage

1 Tag

Ferien pro Jahr

Ferientage pro Monat

4 Wochen Ferien p.a. 1,84 Tage 1,67 Tage*) 1,33 Tage 1 Tag 0,67 Tage 0,34 Tage
5 Wochen Ferien p.a. 2,29 Tage 2,08 Tage 1,67 Tage 1,25 Tage 0,84 Tage 0,42 Tage
6 Wochen Ferien p.a. 2.75 Tage 2,50 Tage 2 Tage 1,50 Tage 1 Tag 0,5 Tage

Legende

Arbeitstage pro Woche

Die Anzahl Ferientage hängt von der Anzahl Arbeitstage pro Woche ab. Eine Woche Ferien bei fünf Arbeitstagen pro Woche ergibt fünf Ferientage. Vier Wochen Ferien ergeben 20 Ferientage. 

Ferientage-Berechnung / Rundung

*)
20 Arbeitstage : 12 Monate = 1,6666 Tage
Berechnungsergebnis ohne Rundung: 1,6666 Tage
Berechnungsergebnis gerundet: 1,67 Tage

Ferientage-Rundung

Das Berechnungsresultat ist auf halbe oder ganze Ferientage auf- oder abzurunden, zumal kürzere Ferien als sog. „Halbtage“ nicht gewährt werden sollten.

Arbeitnehmer, der im Laufe des Dienstalters 20 Jahre alt wird

Ferienanspruch von 5 Wochen: bis und mit Monat, in dem er das 20. Altersjahr vollendet

Teilzeitarbeitende

Gleicher Anspruch, gleiche Dauer
zB 50 % Pensum: 4 Wochen Ferien (nicht bloss 2 Wochen)
Unterschied: ggf. bei Berechnung des Ferienersatzlohns (50 % eines Monatslohns)

Pro rata-temporis-Ferienberechnung nach Kalenderjahr oder nach Kalendertagen

 Praxis Kalenderjahr-Rechnung
  •  Zulässigkeit (ohne weiteres, oft Abrede oder Konkludenz)
  • korrekte Rechnungsergebnisse
  • Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer
 Praxis Kalendertage-Rechnung
  • Zulässigkeit? Bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
  • Rechnungsergebnisse: kurzzeitige Arbeitsverhältnisse und bei niedrigen Ferienansprüchen unterschiedliche Resultate
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Weiterführende Informationen

Arten von Teilzeitarbeitnehmern:

Ferien-Abgeltungsverbot / Ausnahme bei Mitarbeitern im Stundenlohn

Judikatur

  • BGE 122 V 435, Erw. 3
  • BGer 4A_215/2019 + 4A_27/2019 vom 07.10.2019 (bei unzulässigen Kettenarbeitsverträgen formell ungenügender Einschluss der Ferienabgeltung in den Lohn)

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