Während Feriensperren dürfen alle Mitarbeiter oder Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen keine Ferien beziehen:
- Sperrfrist-Anordnung
- Der Arbeitgeber hat eine klare und eindeutige Anordnung zu treffen, welche Arbeitnehmer von der Feriensperre betroffen sind
- Voranzeigefrist
- Zeitliche Feriensperren sollten vom Arbeitgeber möglichst anfangs Jahr den Arbeitnehmern kommuniziert werden
- Es empfiehlt sich, den Erhalt der Weisung durch jeden betroffenen Arbeitnehmer unterschriftlich bestätigen zu lassen
- Anwendungsbeispiele
- „Funktionssperren“
- Wirtschaftsprüfer in der ersten Jahreshälfte
- Steuerexperten zu Zeiten des Ablaufs von Steuererklärungsfristen
- „Saisonsperren“
- In Zeiten der Spitzenbelastungen, je nach Hotel- oder Gastro-Betrieb
- etc.
- „Funktionssperren“